Streik und Aussperrung, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Für die Sozialversicherung gelten folgende Grundsätze:
Gesetzliche KrankenversicherungDie Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden.
Soziale PflegeversicherungDie Regelungen über den Fortbestand der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
Gesetzliche RentenversicherungZeiten von Streik und Aussperrung sind in der Rentenversicherung, da keine Beiträge gezahlt werden, keine Versicherungszeiten.
Gesetzliche UnfallversicherungFür Unfälle während eines Streiks oder einer Aussperrung besteht kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.
ArbeitslosenversicherungIn der Arbeitslosenversicherung ruht in der Regel bei Streik und Aussperrung der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. Dies gilt zum einen dann, wenn der Arbeitnehmer durch unmittelbare Beteiligung am inländischen Arbeitskampf arbeitslos wurde. War der Arbeitnehmer nicht unmittelbar beteiligt, so ruht der Anspruch, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist. Ist sein Betrieb nur dem fachlichen, nicht aber dem räumlichen Geltungsbereich zuzuordnen, so kann in bestimmten Fällen ebenfalls ein Ruhen des Anspruches die Folge sein.
§ 146 Sozialgesetzbuch III, § 192 Sozialgesetzbuch V, § 49 Sozialgesetzbuch XI
Arbeitgeber; Gewerkschaften; (Beratungshilfe); gesetzliche Krankenkassen; Pflegekassen; Renten- und Unfallversicherungsträger; Agenturen für ArbeitVerwandte Leistungen
- Sozialversicherung; Informationen über Beiträge
- Beratungshilfe; Beantragung
- Sozialversicherung; Informationen
- Unfallversicherung
- Streik und Aussperrung, arbeitsrechtliche Auswirkungen
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- Arbeitslosigkeit, Hilfen bei
- Rentenrechtliche Zeiten
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Zuständig
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständig
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuständig
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Zuständig
Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung
Zuständig
Arbeitgeber
Zuständig
Gewerkschaften
Zuständig
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97616
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