Unfallversicherung: Versicherungsschutz für Entwicklungshelfer
Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für den Vorbereitungsdienst im Bundesgebiet sowie im Ausland und für den Entwicklungsdienst für eine begrenzte Zeit der Auslandsbeschäftigung.
§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII
Träger des Entwicklungsdienstes, gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger; UnfallversicherungsträgerVerwandte Leistungen
Zuständig
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständig
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuständig
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung