Fernlehrgang: Beantragung der Zulassung
Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - Fern-USG) einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Kurs ist nichtig.
Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
- entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
- überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
- entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
- registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge ("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.
Weiterführende Links
- Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
- Leitfaden für die Begutachtung von Fernlehrgängen
- Hinweise für Hinweise für Veranstalter von Fernlehrgängen zur Gestaltung eines Fernunterrichtsvertrags sowie des der Werbung dienenden Informationsmaterials
- Suche nach zugelassenen Fernlehrgängen und Fernlehrinstituten
Zuständig
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Hausanschrift
Peter-Welter-Platz 2
50676
Köln
Postanschrift
Peter-Welter-Platz 2
50676
Köln
Kontakt
Telefon: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
Webseite: http://www.zfu.de |
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